Satzung

Satzung des MLKampfsport Akademie e.V.

  1. Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
    • Entgegennahme des Jahresberichts
    • Entlastung des Vorstandes
    • Verabschiedung des Jahreshaushalts
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

§8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung muss nach den für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen erfolgen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn dies der Vorstand oder ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
  3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Mitgliederversammlung.

§9 Vorstand

  1. Sämtliche Angelegenheiten des Vereins sind der Leitung des Vorstandes anvertraut,
    der durch die Mitgliederversammlung gewählt wird. Insbesondere ist er zuständig für:
    • die Bewilligung von Ausgaben
    • die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung
    • die Aufnahme, den Ausschluss von Mitgliedern
    • alle Entscheidungen, soweit die Interessen des Vereins berührt werden,
    Ehrungen nach der Ehrenordnung.
  2. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden und ständigem Stellvertreter
    • dem Schatzmeister Alle Vorstandsmitglieder müssen vollgeschäftsfähig sein.
  3. Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister, jeder einzeln, vertreten. Der Vorstand bleibt bis zur Abwahl im Amt. Der Vorstand ist berechtigt, entgeltlich im Aufgabenbereich des Vereins tätig zu sein. Jedes Mitglied des Vorstandes ist, alleine zur Vertretung des Vereines berechtigt. Im Innenverhältnis ist zuvor schriftlich Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden zu führen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes für Pflichtverletzungen scheidet aus; dies gilt nicht für ein Mitglied, welches vorsätzlich Pflichtverletzungen begeht. Für fahrlässiges Handeln wird auf keinen Fall gehaftet.