Satzung

Satzung des MLKampfsport Akademie e.V.

  1. Mitglieder, die ihren aus der Mitgliedschaft erwachsenen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie trotz schriftlich zugestellter Mahnung mit der Zahlung im Rückstand sind. Die Streichung darf frühestens zwei Monate nach Zustellung der Mahnung erfolgen und berührt nicht das Recht des Vereins, rechtliche Schritte zur Eintreibung rückständiger Beiträge, Umlagen oder anderer finanzieller Verpflichtungen einzuleiten.
  2. Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich zuzustellen.

§6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • Mitgliederversammlung
    • Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung durch schriftliche Mitteilung an die einzelnen Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung sowie gleichzeitige Veröffentlichung im Vereinsaushang. Für die Wirksamkeit der schriftlichen Einladung an die einzelnen Mitglieder genügt die Aufgabe zur Post. Als Adresse gilt jeweils die zuletzt bekannte Anschrift der Mitglieder.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die entsprechende Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren, nicht dem Vorstand angehörenden Mitglied zu unterschreiben. Dieses Mitglied wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.
  4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, Satzungsänderungen und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder sowie der Zustimmung des Vorsitzenden.