Satzung

Satzung des MLKampfsport Akademie e.V.

  1. Der Vorstand tritt in regelmäßigen Abständen zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Vorstandsbeschlüssen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters mit Einverständnis des 1. Vorsitzenden.
  2. Über die Sitzung des Vorstandes ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  3. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit beratende Ausschüsse und zeitweilige Kommissionen bilden, welche die Entscheidungsfindung des Vorstandes unterstützen.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts-, eine Kassen- und eine Jugendordnung.

§10 Vereinsstrafen

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmung der Satzung ist der Vorsitzende/Vorstand berechtigt, folgende Maßnahmen gegen die Mitglieder zu treffen:

  • Verweis
  • vereinsinterne Sperre bis zu einem Jahr
  • ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen
  • Ausschluss aus dem Verein

§11 Vermögensverwaltung und Rechnungsführung

  1. Die Verwaltung des Vereinsvermögens hat nach jährlich aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfolgen.
  2. Zum An - und Verkauf sowie dinglicher Belastung von Grundstücken, Vermietungen und Verpachtungen von weittragender Bedeutung bedarf es eines mehrheitlichen Beschlusses des Vorstandes und der Zustimmung des 1. Vorsitzenden.
  3. Die Überwachung der Einhaltung des Haushaltsplanes, die Rechnungsführung und das Kassenwesen obliegen dem Schatzmeister, der auch für die regelmäßige Einkassierung aller Einnahmen Sorge zu tragen hat.
  4. Zur Prüfung des Rechnungs- und Kassenwesens wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die jährlich eine Prüfung der Kasse und der rechnerischen Richtigkeit des Jahresabschlusses vorzunehmen haben. Der Befund ist schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung sowie dem Vorstand vorzulegen.